Rechtsprechung
LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Insolvenzverfahren: Anfechtung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt erteilten Genehmigung einer Lastschriftabbuchung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Zustimmung und Anfechtung der Genehmigung einer Lastschriftabbuchung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Altona, 05.10.2006 - 314B C 172/06
- LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 04.11.2004 - IX ZR 22/03
Zum Widerruf von Kontobelastungen durch Insolvenzverwalter
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist aus insolvenzrechtlichen Gründen, d.h. zur Sicherung und zum Erhalt der Masse im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger - und zwar unabhängig von den schuldrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger - berechtigt, noch nicht genehmigten Lastschriften zu widersprechen (BGH NJW-RR 2007, 118 f.; ZInsO 2004, 1353 ff.).Wenn der Kläger als vorläufiger Insolvenzgläubiger daher aus insolvenzrechtlicher Sicht sogar verpflichtet gewesen wäre, die Genehmigung der Lastschrift zu verweigern (BGH, ZInsO 2004, 1353 ff Ziffer 17), handelt er daher auch nicht treuwidrig, wenn er diese - wie hier geschehen - genehmigt und sich dabei vorbehält, sie im Fall der Insolvenzeröffnung anzufechten.
Da selbst die im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis des Gläubigers von dem Eröffnungsantrag die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründen (vgl. BGH ZInsO 2004, 1353 ff. Ziffer 23), ist die Anfechtung zu Recht erfolgt und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.
- BGH, 15.12.2005 - IX ZR 156/04
Anfechtung von mit Zustimmung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Der BGH (BGHZ 161, 315 ff; BGHZ 165, 283 ff) hat hierzu ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anfechten kann, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht.In dem Fall, dass die genehmigte Erfüllung von Altschulden mit noch zu erbringenden Gegenleistungen des Gläubigers in Zusammenhang stehen, wird die Anfechtung der vom vorläufigen Insolvenzschuldner erteilten Genehmigung auch nur dann ausgeschlossen, wenn diese vorbehaltlos erfolgt ist (BGHZ 165, 283-289).
- BGH, 21.09.2006 - IX ZR 173/02
Verweigerung der Genehmigung von Lastschriften durch den Insolvenzverwalter
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Besteht, wie beim sog. Einzugsermächtigungsverfahren, ein Widerspruchsrecht, tritt Erfüllung erst mit Ablauf der Widerrufsfrist oder mit Genehmigung des Schuldners ein (…Palandt-Grüneberg § 362 BGB Rdn. 11; BGHZ 144, 349; BGH NJW-RR 2007, 118; BGHZ 161, 491).Der vorläufige Insolvenzverwalter ist aus insolvenzrechtlichen Gründen, d.h. zur Sicherung und zum Erhalt der Masse im Interesse der Gleichbehandlung aller Gläubiger - und zwar unabhängig von den schuldrechtlichen Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger - berechtigt, noch nicht genehmigten Lastschriften zu widersprechen (BGH NJW-RR 2007, 118 f.; ZInsO 2004, 1353 ff.).
- BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06
Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2007, 1216-1220 - entgegen OLG München, ZinsO 2006, 1279) gilt Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nicht gegenüber dem lediglich mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter, weil dieser nicht in die Rechtsposition des Schuldners eintritt. - BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99
Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Besteht, wie beim sog. Einzugsermächtigungsverfahren, ein Widerspruchsrecht, tritt Erfüllung erst mit Ablauf der Widerrufsfrist oder mit Genehmigung des Schuldners ein (…Palandt-Grüneberg § 362 BGB Rdn. 11; BGHZ 144, 349; BGH NJW-RR 2007, 118; BGHZ 161, 491). - BGH, 09.12.2004 - IX ZR 108/04
Anfechtbarkeit der Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Der BGH (BGHZ 161, 315 ff; BGHZ 165, 283 ff) hat hierzu ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der Deckungsanfechtung auch dann anfechten kann, wenn er einer Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. - OLG München, 26.10.2006 - 19 U 2327/06
Fortgeltung der Genehmigungsfiktion für Lastschriften aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZInsO 2007, 1216-1220 - entgegen OLG München, ZinsO 2006, 1279) gilt Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nicht gegenüber dem lediglich mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter, weil dieser nicht in die Rechtsposition des Schuldners eintritt. - BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88
Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Auch die Zahlung von Schulden unter Ausnutzung eines Dispositionskredits beeinträchtigt das Schuldnervermögen, auch wenn es dabei nur zu einem Austausch der Schuldner kommt (…Braun/de Bra a.a.O. Rdn. 31a; BGH NJW 1990, 2687; LG Hamburg ZIP 2001, 711 ff; OLG Köln NJW 2004, 262 f). - LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen; …
Auszug aus LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06
Auch die Zahlung von Schulden unter Ausnutzung eines Dispositionskredits beeinträchtigt das Schuldnervermögen, auch wenn es dabei nur zu einem Austausch der Schuldner kommt (…Braun/de Bra a.a.O. Rdn. 31a; BGH NJW 1990, 2687; LG Hamburg ZIP 2001, 711 ff; OLG Köln NJW 2004, 262 f).